Dieser Beitrag beschreibt die Praxis aus Sicht des Reinigungsdienstleisters. Für die hygienerechtliche Beurteilung Ihrer Einrichtung sind Ihre Hygienebeauftragten und das zuständige Gesundheitsamt maßgeblich.
In Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und Klinikbereichen ist Reinigung Teil der Hygiene. Das ist kein Sprachbild: Der Reinigungs- und Desinfektionsplan ist Bestandteil des Hygieneplans, und der ist nach dem Infektionsschutzgesetz für viele Einrichtungen verpflichtend.
Für die Zusammenarbeit mit einem Dienstleister folgt daraus eine klare Rollenverteilung, die in der Praxis oft unscharf bleibt.
Wem der Plan gehört
Der Hygieneplan wird von der Einrichtung erstellt und verantwortet — durch die Praxisleitung, die Hygienebeauftragten oder, in größeren Häusern, die Hygienefachkraft. Er legt fest, welche Fläche in welchem Bereich wie oft und mit welchem Verfahren behandelt wird.
Der Reinigungsdienstleister setzt diesen Plan um. Er schreibt ihn nicht, und er beurteilt ihn nicht.
Das klingt nach einer Formalie und ist keine. Wenn ein Dienstleister anbietet, „den Hygieneplan gleich mitzumachen”, übernimmt er eine Verantwortung, die er nicht tragen kann — und die Einrichtung gibt eine ab, die bei ihr bleibt. Bei einer Begehung fragt das Gesundheitsamt die Einrichtung, nicht den Dienstleister.
Was ein erfahrener Dienstleister beitragen kann und sollte: praktische Einschätzungen dazu, ob eine Vorgabe im Alltag durchhaltbar ist. Ein Plan, der zwischen zwei Patienten fünfzehn Minuten Einwirkzeit vorsieht, wird nicht eingehalten — dann ist es besser, das vor der Verabschiedung zu sagen.
Was in der Umsetzung tatsächlich zählt
Die Reihenfolge
Gereinigt wird vom reinen zum unreinen Bereich, nie umgekehrt. Innerhalb eines Raums von oben nach unten. Diese Reihenfolge ist der wirksamste Einzelfaktor gegen Verschleppung — und derjenige, der unter Zeitdruck als erstes aufgegeben wird.
Die Materialtrennung
Farbcodierte Tücher und Wischbezüge je Bereich: Sanitär, Behandlung, Verwaltung. Der entscheidende Punkt ist nicht die Farbe, sondern der Wechsel: Bezüge werden nach festgelegter Fläche gewechselt, nicht nach Sichteinschätzung. Ein Wischbezug, der in einen Eimer zurückgetaucht und weiterverwendet wird, verteilt Keime, statt sie zu entfernen.
Das Vorbereitungssystem, bei dem Bezüge vordosiert in Boxen bereitgestellt und nach Gebrauch komplett in die Wäsche gegeben werden, hat sich hier durchgesetzt — nicht wegen der Hygienetheorie, sondern weil es den Fehler baulich ausschließt.
Die Einwirkzeit
Flächendesinfektionsmittel wirken nicht durch Auftragen, sondern durch Einwirken. Wer nachwischt, bevor die Zeit um ist, hat die Fläche gereinigt und nicht desinfiziert. Die Einwirkzeit steht auf dem Produkt und gehört in die Arbeitsanweisung — mit der Konsequenz, dass die Fläche in dieser Zeit nicht genutzt werden darf.
Die Dosierung
Zu wenig Mittel wirkt nicht, zu viel hinterlässt Rückstände und erhöht die Kosten. Dosieranlagen oder vordosierte Systeme lösen das zuverlässiger als Augenmaß am Eimer.
Was bei einer Begehung verlangt wird
Nach unserer Erfahrung fragt das Gesundheitsamt regelmäßig nach:
- dem Hygieneplan selbst, einschließlich Reinigungs- und Desinfektionsplan
- Nachweisen über die Durchführung — je Bereich, mit Datum
- der Liste der eingesetzten Mittel, mit Angabe von Konzentration und Einwirkzeit
- den Schulungsnachweisen des eingesetzten Personals
- der Regelung zur Materialtrennung und Aufbereitung
Die Punkte zwei, drei und fünf liefert der Dienstleister. Punkt vier auch — für sein eigenes Personal.
Ein Dienstleister, der auf die Frage nach Schulungsnachweisen nichts vorlegen kann, wird für Sie bei der nächsten Begehung zum Problem.
Die Frage nach der Zertifizierung
Häufig gestellt und selten hilfreich beantwortet: Braucht der Reinigungsdienstleister eine Zertifizierung?
Rechtlich verlangt keine Vorschrift für die Reinigung einer Arztpraxis ein Zertifikat des Dienstleisters. Verlangt wird die Umsetzung Ihres Hygieneplans durch geschultes Personal, nachvollziehbar dokumentiert.
Ein Zertifikat kann ein Indiz für strukturierte Abläufe sein. Es ersetzt aber nicht den Nachweis, dass in Ihrem Objekt tatsächlich richtig gearbeitet wird — und es sagt nichts darüber, ob die Person, die Ihre Behandlungsräume reinigt, auf Ihren Plan eingewiesen wurde.
Wir haben keine Hygienezertifizierung und behaupten das auch nicht. Was wir liefern, ist fest zugeordnetes, gesondert geschultes Personal, dokumentierte Einweisung auf Ihren Plan und Nachweise, die einer Begehung standhalten.
Drei Fragen, die Sie jedem Anbieter stellen sollten
Wer arbeitet in meinen Räumen — und bleibt es dieselbe Person? Wechselndes Personal in Hygienebereichen bedeutet wiederholte Einweisung und wiederholtes Fehlerrisiko.
Wie wird die Bereichstrennung praktisch sichergestellt? Eine Antwort, die über „wir achten darauf” hinausgeht, sollte ein konkretes System benennen.
Welche Nachweise erhalte ich, in welchem Format? Wenn diese Frage Verwunderung auslöst, ist der Anbieter für eine medizinische Einrichtung der falsche.